Pflicht­teils­geltend­machung

Bekommen, was Ihnen zusteht

Der Tod eines nahen Familienangehörigen ist immer eine schmerzliche und emotional belastende Erfahrung – auch wenn das Verhältnis zu dem oder der Verstorbenen kompliziert war. Wenn man dann auch noch erfährt, dass man enterbt ist, bricht oft eine Welt zusammen.

Gut, wenn man in diesem emotional angegriffenen Zustand einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht zur Seite hat. Denn als naher Angehöriger haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Pflichtteil – auch, wenn Sie per Testament enterbt sind.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Wer alles zum Kreis der Berechtigten gehört, ist in Deutschland klar per Gesetz geregelt: Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die leiblichen und adoptierten Kinder sowie Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Nur bei kinderlosen Verstorbenen haben zudem die Eltern einen Pflichtteilanspruch; sind die Kinder des Erblassers dagegen schon verstorben, haben deren Kinder einen eigenen Pflichtteilanspruch gegen den Nachlass der Großeltern.

Der Pflichtteil - Klar geregelt, oft schwierig zu ermitteln

Generell gilt für die Pflichtteilsberechnung: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, greift aber nur für die oben genannte Personengruppe. Schwieriger als die Prüfung des Anspruchs und die Ermittlung der Ihnen zustehenden Pflichtteilsquote ist meist die Ermittlung des Nachlasswerts: Denn grundsätzlich gehören zwar alle Aktiva, Passiva, Schenkungen und Verträge des Erblassers zur Erbmasse – in der Praxis bleibt den Pflichtteilberechtigten aber oft nur ihr Anteil an Immobilien und Bankvermögen, zuzüglich dem Anteil an nachvollziehbaren Schenkungen aus den letzten zehn Jahren. Teure Wertgegenstände, der Inhalt von Schließfächern etc. sind meist „nicht mehr auffindbar“ und auch mit juristischen Mitteln nicht mehr beizubringen.

Pflichtteil bei ausgeschlagenem Erbe

Eine Sonderform der Pflichtteilgeltendmachung, die ich in meiner Kanzlei immer wieder berate, ist der Fall, dass ein Erbe zwar per Testament bedacht ist, sein Zugriff aufs Erbe aber sehr stark eingeschränkt oder auf unabsehbare Zeit hinausgezögert ist. Typischerweise, wenn etwa dem (neuen) Ehepartner des Verstorbenen im Testament ein lebenslanges Wohnrecht in der elterlichen Immobilie eingeräumt wird und dessen Lebenserwartung mit der eigenen vergleichbar ist. Hierbei besteht für Sie in bestimmten Fällen die Möglichkeit, das Erbe innerhalb einer bestimmten Frist auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil geltend zu machen. So bekommen Sie zwar weniger, dafür aber sofort und bedingungslos. Denn grundsätzlich darf der Pflichtteil, der immer ein Geldanspruch ist, nicht mit Auflagen oder einer Testamentsvollstreckung belastet werden.

Die Ausschlagung muss jedoch gut überlegt und rechtssicher beraten sein: Sonst besteht die Gefahr, dass alle Ansprüche entfallen.

Fristen beachten – rechtzeitig anwaltlich beraten lassen

Wenn Sie glauben, dass Sie Anspruch auf einen Pflichtteil haben, sollten Sie schnell handeln und diesen geltend machen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Frist von drei Jahren vorgesehen – diese läuft ab dem Tag, wo Sie vom Tod des Verstorbenen und Ihrer Enterbung erfahren. Meine Empfehlung lautet dabei: Sofern Sie kein vollkommen ungetrübtes Verhältnis zu den per Testament bedachten Erben haben, sollten Sie sich hier sofort anwaltliche Unterstützung suchen – andernfalls laufen Sie Gefahr, erhebliche finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen.

„Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen macht einen erheblichen Teil meiner fachanwaltlichen Tätigkeit aus. Profitieren Sie von meiner jahrzehntelangen Erfahrung, die eine schnelle Durchsetzung Ihres Anspruchs garantiert.“
Dr. Beatrix Wolfer, LL.M. - Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

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